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Häufig gestellte Fragen

Wir sind da, um Ihnen zu helfen

Wie ist der Ablauf des Antragsverfahrens?

Anspruchsinhaber für Leistungen der Eingliederungshilfe ist grundsätzlich der Hilfeempfänger. Im Rahmen des Sorgerechts müssen aber die Eltern bzw. sorgeberechtigten Personen einen Antrag auf Eingliederungshilfe stellen. Die Kosten für eine Schulbegleitung werden in der Regel für die Zeiten der regulären stundenplanmäßigen Schulzeit, unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Eltern, vom Sozialleistungsträger (Jugendamt oder Träger der Sozialhilfe) übernommen. Während der Zeiten in der offenen Ganztagsschule und der „sicheren Schulzeit“ erfolgt die Kostenübernahme einkommens- und vermögensabhängig.

Wer trägt die Kosten für die Schulbegleitung?

Bei Kindern und Jugendlichen mit seelischer Beeinträchtigung, erfolgt die Kostenübernahmen durch die Eingliederungshilfe ( Jugendhilfe der Region Hannover ) nach SGB VIII.
Kinder und Jugendliche mit körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung erhalten diese im Rahmen der Sozialhilfe nach SGB IX.

Wer beantragt die Schulbegleitung?

Die Erziehungsberechtigten müssen den Antrag stellen. Hinweise und Tipps, ob womöglich eine Teilhabeeinschränkung besteht und eine Schulbegleitung erforderlich ist, können Lehrkräfte geben. Es ist jedoch immer eine Begutachtung des Kindes durch einen Arzt notwendig, damit der Antrag bewilligt wird.

Was passiert im Krankheitsfall des Schulbegleiters?

Für diesen Fall gibt es bei uns sogenannte Springerkräfte, welche ebenfalls die benötigten Qualifikationen mitbringen. Um einen häufigen Wechsel zu vermeiden, versuchen wir, immer die gleiche Springerkraft einzusetzen.

Für welche Schulform wird Schulbegleitung angeboten?

Unsere Schulbegleitung kann sowohl für Regelschulen (Grund- , Real- und Hauptschule, sowie Gymnasium), als auch für Förderschulen beantragt werden. 
In besonderen Fällen ist auch eine Begleitung der Kinder im Hort oder im Kindergarten möglich.

Wie wählen wir gemeinsam Ihre Schulbegleitung aus?

Bei der Auswahl der Schulbegleitung orientieren wir uns an den Ansprüchen des Kostenträgers und den situationsbedingten Voraussetzungen.
Nachdem der potentielle Mitarbeiter alle geforderten Eigenschaften erfüllt, kommt es zu einem persönlichen Kennenlernen mit Ihnen und Ihrem Kind. Dabei können alle Beteiligten feststellen, ob die "Chemie" stimmt. Alle Mitarbeiter müssen vor Ihrem Einsatz ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen.

 

Besteht ein gesetzlicher Anspruch auf eine Schulbegleitung?

Es gibt einen gesetzlichen Anspruch auf die Teilnahme am Unterricht in einer Regelschule, auch für Kinder und Jugendliche mit einer Beeinträchtigung. Grundlage ist die UN Konvention "Übereinkommen über die Rechte von Menschen" die in der Bundesrepublik 2009 in Kraft getreten ist.

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